Redaktionelle Übersicht, keine Zoll- oder Rechtsberatung. Verzollung klärt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Zulassung das Strassenverkehrsamt, die CO2-Bescheinigung BFE/ASTRA. Abgaben hängen von Herkunft, Wert und Einfuhrart ab. Stand: September 2026.
Die zwei Hürden
Ein Import ist erst erledigt, wenn beides vorliegt:
- Zollrechtlich im freien Verkehr – Nachweis ist der Veranlagungsnachweis Formular 13.20 A mit Zollstammnummer (BAZG). Ohne dieses Papier nimmt das Strassenverkehrsamt das Auto nicht an.
- Technisch zugelassen – kantonale Prüfung, elektronischer Versicherungsnachweis (eVn), ausländische Originalpapiere.
Ein im Ausland «frisch restauriertes» Auto ohne 13.20 A und ohne Schweizer Prüfgeschichte ist kein Schnäppchen, sondern ein Projekt mit offener Rechnung.
Was es an der Grenze kostet
Viele Ratgeber rechnen noch mit 7,7 % MWST. Seit der Erhöhung gilt für Fahrzeuge 8,1 %. Dazu kommen in der Regel:
- Automobilsteuer: 4 % des Fahrzeugwerts (Personenwagen und gewisse leichte Nutzfahrzeuge)
- MWST: 8,1 % auf das Entgelt zuzüglich Kosten bis zum Bestimmungsort und Einfuhrabgaben (Automobilsteuer, Gebühren)
- Zoll: nach Tarif bzw. Gewicht – bei Präferenzursprung EU/EFTA mit gültigem Nachweis oft 0 %, sonst Normalansatz je 100 kg Leergewicht
- Form. 13.20 A: CHF 20 für den Verzollungsnachweis
Die Zollstelle kann bei zweifelhaften Angaben den Wert schätzen. Preisangaben in Euro werden zum Verkaufskurs in Franken umgerechnet.
CO2-Sanktion: für die meisten Oldtimer irrelevant
Privat- und Kleinimporteure müssen Personenwagen vor der Erstzulassung beim CO2-Vollzug bescheinigen lassen – ausser das Fahrzeug gilt als Occasion:
- Auslandzulassung mehr als 12 Monate vor der Zollanmeldung in der Schweiz, oder
- Auslandzulassung mehr als 6 Monate vor der Zollanmeldung und mehr als 5'000 km Fahrleistung.
Das trifft auf praktisch jeden Klassiker zu, der im Herkunftsland ordentlich zugelassen war. Überführungs- oder Garagenschilder zählen nicht als ordentliche Zulassung. Die Sanktion wird nicht am Zoll erhoben, sondern über BFE/ASTRA – bei befreiten Occasionsfahrzeugen entfällt sie.
Beispielrechnung: BMW E30 aus Deutschland
Reine Rechenhilfe, kein Angebot. Annahmen: Kaufpreis CHF 18'000, Transport bis Bestimmungsort CHF 800, EU-Präferenzursprung (Zoll 0 %), kein Übersiedlungsgut.
- Automobilsteuer 4 % von CHF 18'000 = CHF 720
- MWST-Bemessung: 18'000 + 800 + 720 = CHF 19'520
- MWST 8,1 % = CHF 1'581
- Form. 13.20 A = CHF 20
- Einfuhrabgaben grob: ca. CHF 2'320
Dazu kommen ausserhalb der Zollstelle: erste MFK, Abgastest falls verlangt, Umrüstungen (Licht, Gurte), Schilder und Zulassungsgebühr – oft weitere hundert bis einige tausend Franken, je nach Zustand und Herkunft. Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut kann von Zoll und Steuern befreit sein (Formulare 18.44 / 18.45 / 18.46) – eigene Voraussetzungen, keine Automatik für jeden Oldtimerkauf.
Ablauf in der Praxis
- Vor dem Kauf klären, ob das Auto den Schweizer Vorschriften entsprechen kann (Licht, Abgas, Gurte, Identität). Die Kaufberatungs-Guides nennen die typischen Baureihen-Fallen.
- An einer für den Warenverkehr zuständigen Zollstelle anmelden. Mitbringen: ausländischer Ausweis (auch annulliert), Kaufvertrag oder Rechnung, Identitätsausweis. Für Oldtimer ohne 17-stellige VIN verlangt der Zoll oft zusätzlich die Marke in der Anmeldung.
- Form. 13.20 A und die Veranlagungsverfügungen (Zoll, MWST, Automobilsteuer) entgegennehmen und bezahlen.
- Schweizer Haftpflicht abschliessen und den eVn an das Strassenverkehrsamt senden lassen.
- Termin zur technischen Prüfung im Wohnkanton. Dossier vorher einreichen – unvollständige Unterlagen verzögern den Slot.
- Erst nach bestandener Prüfung: Schweizer Fahrzeugausweis und Schilder.
Herkunft ändert die Fallen
EU: Meist der einfachste Weg, wenn die Historie stimmt. Verzollungsnachweis und Originalpapiere trotzdem vollständig verlangen. Italien-Importe «frisch restauriert» ohne Fotodokumentation der Blecharbeiten sind ein Klassiker unter den teuren Enttäuschungen.
Vereinigtes Königreich: Rechtslenker sind in der Schweiz zulassungsfähig, handeln aber oft mit Abschlag. Salz-Vorschäden prüfen. Eintragungen und Umbauten (LHD-Umbau) müssen zur MFK passen. Ohne Präferenznachweis kann Zoll nach Gewicht anfallen.
USA: Trockenstaaten-Autos können substanzstark sein. Dazu gehören US-Title, Meilentacho und oft abweichende Beleuchtung (rote hintere Blinker, Sealed-Beam). Der Meilentacho darf grundsätzlich bleiben, die km/h-Angabe muss ablesbar sein. Orange Blinker und geprüfte Scheinwerfer ersparen Diskussionen an der Prüfung. Frische Auktionsware ohne Schweizer Vorgeschichte braucht Budget für die erste Vorführung – und oft Zoll nach Gewicht.
Nach der Zulassung
Wer die 30-Jahres-Grenze erfüllt, kann den Veteranenstatus beantragen – das ist ein zweiter, getrennter Schritt. Umbauten aus dem Herkunftsland müssen eingetragen oder rückgebaut sein, sonst fällt das Auto an der Prüfung oder beim Veteranenantrag durch.
Quellen
- BAZG, Fahrzeuge definitiv in die Schweiz einführen (Automobilsteuer 4 %, MWST 8,1 %, Form. 13.20 A)
- BAZG, Automobilsteuer; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr
- BFE / ASTRA, CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen (Ausnahmen 12 Monate / 6 Monate + 5'000 km)
- VZV Art. 74 ff. (Verkehrszulassung)
- Kantonale Merkblätter zum Import (September 2026)