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Umbauten eintragen

Zulassung und Recht

Welche technischen Änderungen vor der MFK gemeldet werden müssen und wie Umbauten seit August 2026 mit dem Veteraneneintrag zusammenhängen.

Redaktionelle Übersicht, keine Rechtsberatung. Meldepflicht und Prüfung richten sich nach Art. 34 VTS und nach der Praxis deines Strassenverkehrsamts. Stand: August 2026.

Melden, bevor du fährst

Art. 34 VTS: Geänderte Fahrzeuge müssen vor der Weiterverwendung nachgeprüft werden. Der Halter ist für die Meldung verantwortlich. «Ist schon lange so» ist keine Eintragung.

Was typischerweise unter die ausserordentliche Prüfung fällt:

Die genaue Liste steht in Art. 34 VTS. Im Zweifel vor dem Umbau das Strassenverkehrsamt fragen, nicht danach.

Veteranen und Umbauten

Seit der ASTRA-Weisung vom 10. Juli 2026 (in Kraft seit 1. August 2026) verlangt der Veteranenstatus keinen Nachweis der «ursprünglichen Ausführung» mehr – massgebend ist der technisch einwandfreie Zustand. Das entbindet nicht von Art. 34 VTS: Geänderte Technik muss gemeldet und eingetragen sein, sonst fällt das Auto an der MFK und oft auch an der Veteranenbeurteilung durch.

Originalität bleibt für Wert und Sammlerinteresse relevant – siehe Originalität –, ist aber keine eigene Weisungs-Voraussetzung mehr für Code 180.

Deshalb die Reihenfolge:

  1. Klären, ob der geplante Eingriff meldepflichtig ist und wie er den Marktwert beeinflusst.
  2. Umbau fachgerecht ausführen lassen, mit Rechnung und Fotos.
  3. Änderung melden und vorführen.
  4. Erst danach Veteranenbeurteilung oder Verkauf als Veteran.

Häufige Klassiker-Fälle

Wer hilft

Eine Garage mit Schwerpunkt MFK und Veteranenabnahme kennt die Erwartungen der lokalen Prüfstelle. Der Experte an der Rampe ist nicht der richtige Ort für die erste Grundsatzfrage.

Nach der Eintragung die Papiere und, wenn versichert, den Versicherungswert nachziehen. Ein Umbau ohne angepasste Police ist im Schadenfall eine zweite Baustelle.

Quellen