Redaktionelle Übersicht, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 10. Juli 2026 und die Prüfung durch das Strassenverkehrsamt deines Kantons. Stand der Auswertung: September 2026.
Was seit 1. August 2026 gilt
Seit dem 1. August 2026 gelten die neuen ASTRA-Weisungen für Veteranenfahrzeuge (Fassung vom 10. Juli 2026). Sie ersetzen die Weisungen vom 3. November 2008.
Die wichtigste inhaltliche Änderung: Für den Eintrag zählen nur noch Alter, private Nutzung, Kilometergrenze und der technisch einwandfreie Zustand. Die früheren Vorgaben zur «ursprünglichen Ausführung» und zum «optisch einwandfreien Zustand» stehen in der Weisung nicht mehr.
«Veteranenfahrzeug» bleibt ein Eintrag im Fahrzeugausweis (Rubrik «besondere Verwendung», Ziffer 180) – kein Ehrentitel und kein Synonym für «Oldtimer». Der Kanton entscheidet anlässlich einer Nachprüfung. Sind die Voraussetzungen später nicht mehr erfüllt, wird der Status entzogen.
Ohne Eintrag bleibt das Auto ein ganz normales Motorfahrzeug – mit dem üblichen MFK-Intervall.
Die Voraussetzungen
Laut ASTRA-Weisung (Ziffer 1) gelten Motorfahrzeuge als Veteranenfahrzeuge, wenn sie erfüllen:
- Alter: Die erste Inverkehrsetzung liegt mehr als 30 Jahre zurück. Fehlt das Datum, kann das Herstellungsjahr gelten; im Ausweis darf dann der 31. Dezember des Herstellungsjahres eingetragen werden.
- Nur privat: Rein private Zwecke. Ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden, und Fahrten, mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Wirtschaftlicher Erfolg liegt vor, wenn die Entschädigung die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.
- Wenig Betrieb: Die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich 3000 km bzw. 60 Betriebsstunden beschränkt.
- Zustand: Technisch einwandfrei. Mehr verlangt die Weisung nicht.
Was «technisch einwandfrei» in der Praxis bedeutet, entscheidet weiterhin der Verkehrsexperte. Gerissene Sitze, stark beschädigter Lack oder ähnliche Mängel können als technische Defekte gelten – das ist keine wiederbelebte Optik-Klausel, sondern Verkehrssicherheit. Eingetragene Umbauten und Abweichungen vom Typenschein bleiben prüfungsrelevant; sie «rutschen» nicht automatisch durch. Details zu Meldepflicht und Eintragung stehen unter Umbauten eintragen und Originalität.
Anhänger und Anhängerkupplung
Das ist in der endgültigen Weisung klar geregelt:
- Ziffer 3: Das Ziehen von Anhängern – mit oder ohne eigenen Veteranenstatus – mit einem Veteranenfahrzeug ist zulässig, sofern die private Nutzung und die Kilometergrenze eingehalten werden. Damit ist auch eine Anhängerkupplung am Veteranenzugwagen ausdrücklich mitgedacht; ein historischer Anhänger ist dafür nicht nötig.
- Ziffer 2: Ein Anhänger selbst erhält den Veteranenstatus nur, wenn er mit dem Veteranen-Zugfahrzeug in besonderer Verbindung steht (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert ist (z. B. historischer Wohnwagen). Für den Anhänger gelten Alter, private Nutzung und technischer Zustand – nicht die Kilometergrenze.
Was der Status ändert
- MFK: Das Nachprüfungsintervall kann auf sechs Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS). Das ist eine Kann-Bestimmung – der Kanton trägt sie ein.
- Wechselschild: Ein Wechselschild oder -paar darf für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge gelten (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV).
- Weitere Erleichterungen: Kein Höchstgeschwindigkeitszeichen, keine Heckmarkierungstafel, keine Pflicht zu Fahrtschreiber bzw. Datenaufzeichnungsgerät. Für schwere Personentransport-Veteranen gelten im Binnenverkehr Ausnahmen von der ARV 1.
- Auflagen: Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen eintragen (z. B. Mitfahrerzahl oder befahrbare Strecken).
- Steuer: Verkehrsabgaben sind kantonal. Im Kanton Zürich zum Beispiel ist die Abgabe für Veteranen auf höchstens 400 Franken pro Jahr begrenzt; andere Kantone regeln das anders. Eine Schweiz-weite Tabelle führen wir bewusst nicht – sie veraltet sofort.
- Versicherung: Der Veteranenstatus und die Police sind zwei Paar Schuhe. Viele Oldtimer-Policen knüpfen aber an ähnliche Nutzungsgrenzen an. Siehe Oldtimer versichern.
So beantragst du den Eintrag
- Beim Strassenverkehrsamt (oder der von ihm genannten Prüfstelle) einen Termin verlangen und sagen, dass eine Veteranenbeurteilung gewünscht ist – oft ein zusätzlicher Slot neben der normalen MFK.
- Den kantonalen Antrag mitbringen (in mehreren Kantonen «Formular 28» oder ein gleichwertiges Gesuch). Manche Kantone verlangen vorab Fotos und Unterlagen.
- Das Auto sauber, trocken und betriebsbereit vorführen. Rechnungen zu Arbeiten, Umbauten und einer allfälligen Historie helfen.
- Eine FIVA-ID-Card ist laut Bundesweisung keine Voraussetzung. Einzelne Kantone können sie in Sonderfällen weiterhin verlangen – das ist Praxis, kein ASTRA-Zwang.
Im Fahrzeugausweis werden «Veteranenfahrzeug», Ziffer 180, das Datum der Erteilung und der Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) vermerkt – ausgenommen bei Anhängern. Die Einhaltung wird bei den folgenden periodischen Nachprüfungen kontrolliert.
Nach einem Halterwechsel verlangen mehrere Kantone einen neuen Antrag durch den neuen Halter. Der Eintrag geht nicht automatisch mit.
Quellen
- ASTRA, Weisungen für Veteranenfahrzeuge, 10. Juli 2026 (in Kraft seit 1. August 2026)
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), insbesondere Art. 33 und Art. 220 Abs. 4
- Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), Art. 76a Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2
- SHVF, Medienmitteilung «Eine Weisung mit Augenmass», 10. Juli 2026
- Austin Healey Club Switzerland, Technik-Hinweis zur neuen Weisung (August 2026)
- Zwischengas, Bericht zur neuen Weisung, 10. Juli 2026
- Kantonale Merkblätter und TCS-Zusammenfassung (Stand September 2026)